Steuervorauszahlungen für Arbeitnehmer: Wann, warum und in welcher Höhe werden sie erhoben? Kann ich diese ändern lassen?

Der Steuerpflichtige hat für den laufenden Veranlagungszeitraum (VZ) Vorauszahlungen in Höhe der voraussichtlich für diesen VZ geschuldeten Einkommensteuer (ESt) zu entrichten. Die Vorauszahlungen werden durch Vorauszahlungsbescheid festgesetzt. Die Bemessung erfolgt grundsätzlich nach der ESt, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge und der Körperschaftsteuer bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Die Festsetzung kann auch nach Ablauf des VZ erfolgen.

Fälligkeitstermine

Fälligkeitstermine sind grundsätzlich der 10.03., 10.06., 10.09. und 10.12. Dabei ist jeweils ein Viertel der Jahressteuerschuld zu entrichten. Für Land- und Forstwirte wurden die Fäligkeitstermine auf den 10.03., 10.06. (je ein Viertel der Jahressteuerschuld) und 10.12. (Hälfte der Jahressteuerschuld) festgesetzt.

Anpassung von Vorauszahlungen

Das Finanzamt kann bereits festgesetzte Vorauszahlungen an die voraussichtliche Jahressteuerschuld anpassen. Dies ist bis zum Ablauf des auf den VZ folgenden 15. Kalendermonats möglich. Handelt es sich um eine nachträgliche Erhöhung der Vorauszahlungen, ist die letzte Vorauszahlung des VZ anzupassen. Der Erhöhungsbetrag (sogenannte „fünfte Vorauszahlung“) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheides, durch den dieser Betrag festgesetzt wird, fällig. Dieser Zahlungstermin gilt nicht für reguläre Vorauszahlungen. Bei Härten kommt aber eine Stundung in Betracht.
Eine Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen kann im laufenden Veranlagungszeitraum rückwirkend bereits für früher fällig gewordene Vorauszahlungen ausgesprochen werden. Nach Ablauf des Veranlagungszeitraums kann nur noch die letzte Vorauszahlung für den Veranlagungszeitraum herabgesetzt werden.

Einschränkungen der Vorauszahlungsminderung

Bei der Bemessung und Anpassung von Vorauszahlungen bleiben stets Bausparbeiträge außer Betracht.
Außer Ansatz bleiben für Zwecke der Vorauszahlungen auch Aufwendungen bis zur Anschaffung oder Herstellung der selbstgenutzten Wohnung.
Eine weitere Einschränkung der Vorauszahlungsminderung ergibt sich für negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Gebäuden und sonstigen Vermögensgegenständen und zwar in der sogenannten Anlaufphase bei der Errichtung bzw. Anschaffung des betreffenden Vermögensgegenstandes. Negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines Gebäudes können bei der Festsetzung der Vorauszahlungen nur für die Kalenderjahre berücksichtigt werden, welche nach der Anschaffung oder Fertigstellung beginnen.

Mindestgrenze

Folgende Mindestbeträge sind zu beachten:

Vorauszahlungen werden nur festgesetzt, wenn sie mindestens jährlich 400 EUR und 100 EUR für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen.

Eine Erhöhung der Vorauszahlungen ist nur möglich, wenn der Erhöhungsbetrag für einen Vorauszahlungszeitpunkt mindestens 100 EUR beträgt oder wenn bei der nachträglichen Erhöhung der letzten Vorauszahlung der Erhöhungsbetrag mindestens 5.000 EUR beträgt.

Stundung von Vorauszahlungen?

Die beabsichtigten Wirkungen können nicht dadurch umgangen werden, dass die infolge Nichtberücksichtigung von Verlusten erhöhten Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erstattungsanspruchs gestundet werden (Keine „erhebliche sachliche Härte“).